StPO eine mildere Massnahme dar. Abs. 2 von Art. 265 StPO entbindet bestimmte Personen von der Herausgabepflicht und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass diese Personen aufgrund ihrer Stellung im Verfahren nicht zu dessen aktiver Förderung verpflichtet sind. Neben der beschuldigten Person handelt es sich dabei u.a. um Personen, welchen ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Vorliegend von Interesse ist das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses (Art. 171 StPO). Geschützt werden soll diesbezüglich einerseits das besondere private Vertrauensverhältnis, welches die Angehörigen freier Berufe mit ihren Mandanten verbindet.