Hinsichtlich der Unterlagen gemäss Verfügungsdispositiv Ziff. 1.1 bis 1.3 ist mit Blick auf den bei Zwangsmassnahmen allgemein gültigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz fraglich, ob die Herausgabeverfügung der Rechtmässigkeitsprüfung stand halten würde. Diese Unterlagen hat die Staatsanwaltschaft auch beim mit der Erbschaftsangelegenheit betrauten Notar M. herausverlangt und es durfte angenommen werden, dass dieser die Unterlagen herausgeben würde, zumal er selber das Verfahren in Gang gesetzt hat. Mit