Alle Buchhaltungsunterlagen, Mietverträge, Kaufverträge etc. Begründet wurde die Herausgabeverfügung damit, dass die fraglichen Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts benötigt und – sinngemäss – der Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 StPO unterliegen würden. Die Herausgabeaufforderung wurde mit einer Strafandrohung für den Unterlassungsfall versehen. Gemäss Art. 265 Abs. 1 StPO ist die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben. Hinsichtlich der Unterlagen gemäss Verfügungsdispositiv Ziff.