Die Beschwerdeführerin müsste demzufolge eine Beschlagnahme dulden, weshalb sie auch zur Herausgabe verpflichtet werden könne. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass nur die Herausgabe und nicht eine allfällige Beschlagnahme Streitgegenstand sei, weshalb die Herausgabe auch losgelöst von der Frage beantwortet werden müsse, ob sie in einem späteren Zeitpunkt allenfalls eine Beschlagnahme dulden müsse.