Dagegen wendet die Generalstaatsanwaltschaft ein, dass das Herausgabeverweigerungsrecht dann von beschränktem Wert sei, wenn die verlangten Unterlagen auch beschlagnahmt werden könnten. Bei den herauszugebenden Dokumenten würde es sich um mutmassliches Diebesgut handeln, das der Beschlagnahmefreiheit nach Art. 264 StPO von vornherein nicht zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin müsste demzufolge eine Beschlagnahme dulden, weshalb sie auch zur Herausgabe verpflichtet werden könne.