3. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Herausgabe der für die Erbschaftsangelegenheit †G. relevanten Unterlagen zwecks Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung. Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf ihr Berufsgeheimnis und das Zeugnisverweigerungsrecht, was sie zur Verweigerung der Aktenherausgabe berechtige. Dagegen wendet die Generalstaatsanwaltschaft ein, dass das Herausgabeverweigerungsrecht dann von beschränktem Wert sei, wenn die verlangten Unterlagen auch beschlagnahmt werden könnten.