Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 21. November 2011 stattgegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 8. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 23. Dezember 2011 hält B. an ihren Anträgen fest. 2. [...]