Im Rahmen dieser Untersuchung forderte die zuständige Staatsanwältin Fürsprecherin B., welche die Interessen der beschuldigten A. in der Erbschafts- und Mietangelegenheit wahrnimmt, mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 auf, vorgenannte Unterlagen zwecks Klärung des rechts- 1 relevanten Sachverhalts herauszugeben. Gegen diese Herausgabeverfügung reichte Fürsprecherin B., vertreten durch Rechtsanwalt Y., am 14. November 2011 Beschwerde ein. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.