Regeste Kann sich eine Anwältin hinsichtlich der ihr von ihrer Klientschaft anvertrauten Unterlagen auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 171 StPO berufen, kann sie die Herausgabe gestützt auf Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO verweigern. Anders als bei der Beschlagnahme, bei welcher im Sinn von Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO einziehbare bzw. dem Geschädigten zurückzugebende Gegenstände und Vermögenswerte in jedem Fall der Beschlagnahme unterliegen (Art. 264 Abs. 2 StPO), besteht bei der Herausgabe keine solche Pflicht.