{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-02-21", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-289_2012-02-21.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_289_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778dd400ac60c039c02b5445496716e949ac3eaa1052f295c826cad82390fafcdbd1d0c9c3ec51013e5caa5d04b9e1d2476?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778dd400ac60c039c02b5445496716e949ac3eaa1052f295c826cad82390fafcdbd1d0c9c3ec51013e5caa5d04b9e1d2476&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_289", "Checksum": "ac0447d13cfe37e17da92d0c8d928dfe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 21.02.2012 BK 2011 289"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 21.02.2012 BK 2011 289"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktenherausgabe, Berufsgeheimnis (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:48:42", "Checksum": "b330ebb8d2a4a77be678c30cf3d4cb08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 21.02.2012 BK 2011 289\nRegeste:\nAktenherausgabe, Berufsgeheimnis (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 11 289\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel und Oberrichter Rieder sowie\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 21. Februar 2012\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nBeschuldigte\n\nB.\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.\nBeschwerdeführerin\n\nwegen Diebstahls / Aufforderung zur Aktenherausgabe (anwaltliches Berufsgeheimnis)\n\nRegeste\nKann sich eine Anwältin hinsichtlich der ihr von ihrer Klientschaft anvertrauten Unterlagen\nauf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 171 StPO berufen, kann sie die Herausgabe gestützt auf Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO verweigern. Anders als bei der Beschlagnahme,\nbei welcher im Sinn von Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO einziehbare bzw. dem Geschädigten zurückzugebende Gegenstände und Vermögenswerte in jedem Fall der Beschlagnahme\nunterliegen (Art. 264 Abs. 2 StPO), besteht bei der Herausgabe keine solche Pflicht. Die\nStaatsanwaltschaft hat die Herausgabeverfügung demzufolge zu Unrecht mit einer Strafandrohung für den Unterlassungsfall und damit mit einem indirekten Zwang versehen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n1. Am 28. September 2011 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Z. gestützt auf die\nMeldung des Regierungsstatthalteramts Z., Abteilung Erbschaft und Vormundschaft,\nvom 13. Juli 2011 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Diebstahls. A. wird verdächtigt, Dokumente [...], die zur Erstellung des Erbschaftsinventars von †G. ([...] Sohn der\nBeschuldigten A.) benötigt werden, an sich genommen zu haben. Im Rahmen dieser Untersuchung forderte die zuständige Staatsanwältin Fürsprecherin B., welche die Interessen der beschuldigten A. in der Erbschafts- und Mietangelegenheit wahrnimmt, mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 auf, vorgenannte Unterlagen zwecks Klärung des rechts-\n1\nrelevanten Sachverhalts herauszugeben. Gegen diese Herausgabeverfügung reichte\nFürsprecherin B., vertreten durch Rechtsanwalt Y., am 14. November 2011 Beschwerde\nein. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 21. November 2011 stattgegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 8. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 23. Dezember 2011 hält B. an ihren Anträgen fest.\n\n2. [...]\n\n3. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Herausgabe der für die Erbschaftsangelegenheit\n†G. relevanten Unterlagen zwecks Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung. Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf ihr Berufsgeheimnis und das Zeugnisverweigerungsrecht, was sie zur Verweigerung der Aktenherausgabe berechtige. Dagegen wendet die Generalstaatsanwaltschaft\nein, dass das Herausgabeverweigerungsrecht dann von beschränktem Wert sei, wenn\ndie verlangten Unterlagen auch beschlagnahmt werden könnten. Bei den herauszugebenden Dokumenten würde es sich um mutmassliches Diebesgut handeln, das der Beschlagnahmefreiheit nach Art. 264 StPO von vornherein nicht zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin müsste demzufolge eine Beschlagnahme dulden, weshalb sie auch\nzur Herausgabe verpflichtet werden könne. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin\nfest, dass nur die Herausgabe und nicht eine allfällige Beschlagnahme Streitgegenstand\nsei, weshalb die Herausgabe auch losgelöst von der Frage beantwortet werden müsse,\nob sie in einem späteren Zeitpunkt allenfalls eine Beschlagnahme dulden müsse.\n\n4. Mit ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2011 verlangte die zuständige Staatsanwältin die\nHerausgabe folgender Unterlagen (Ziff. 1 des Dispositivs):\n1.1 Erbschaftsinventarliste vom 14.04.11 des Notars M.\n1.2 Steuerinventarliste, welche dem Schreiben vom 04.05.11 von Notar M. an Rechtsanwältin B. beigelegt wurde\n1.3 Schreiben vom 21.04.11 und 09.06.11 von Notar M. an Rechtsanwältin B.\n1.4 Alle Buchhaltungsunterlagen, Mietverträge, Kaufverträge etc.\nBegründet wurde die Herausgabeverfügung damit, dass die fraglichen Unterlagen zur\nKlärung des Sachverhalts benötigt und – sinngemäss – der Beweismittelbeschlagnahme\ngemäss Art. 263 StPO unterliegen würden. Die Herausgabeaufforderung wurde mit einer\nStrafandrohung für den Unterlassungsfall versehen.\nGemäss Art. 265 Abs. 1 StPO ist die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben. Hinsichtlich der Unterlagen gemäss Verfügungsdispositiv Ziff. 1.1 bis 1.3 ist mit Blick auf\nden bei Zwangsmassnahmen allgemein gültigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz fraglich, ob die Herausgabeverfügung der Rechtmässigkeitsprüfung stand halten würde.\nDiese Unterlagen hat die Staatsanwaltschaft auch beim mit der Erbschaftsangelegenheit\nbetrauten Notar M. herausverlangt und es durfte angenommen werden, dass dieser die\nUnterlagen herausgeben würde, zumal er selber das Verfahren in Gang gesetzt hat. Mit\n\n"}