Weder im Antrag der Staatsanwaltschaft noch im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, weshalb vorliegend eine Ausnahmesituation greifen soll. Im Übrigen ist auch aus den Akten nicht offensichtlich erkennbar, dass eine Abweichung vom Regelfall gerechtfertigt ist. Die Untersuchungshaft wird demzufolge längstens bis zum 17. Januar 2012 verlängert. […] 3