Ad Verhältnismässigkeit: 6.2 […] Die Untersuchungshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht um sechs Monate verlängert. Zwar ist absehbar, dass die Wiederholungsgefahr auch in sechs Monaten, das heisst anfangs April, nicht wegfallen wird. Indessen ist es die Regel, dass die Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate verlängert wird; eine Abweichung von diesem Grundsatz kann nur in Ausnahmefällen gestattet werden (vgl. Art. 227 Abs. 7 StPO) und ist zu begründen. Weder im Antrag der Staatsanwaltschaft noch im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, weshalb vorliegend eine Ausnahmesituation greifen soll.