zum Ganzen Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1085 ff., S. 1229, wonach in der Regel die Befürchtung um weitere gleichartige Delikte auf der Tat basieren wird, derer die beschuldigte Person dringend verdächtig ist). Somit ist es unerheblich, ob die Delikte, welche zur erneuten Verhaftung geführt haben, eine Gleichartigkeit mit den befürchteten oder bereits verübten Taten aufweisen. Dass die verübten und befürchteten Taten die gleichen Rechtsgüter betreffen und damit die Gleichartigkeit zu bejahen ist (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 221 N 15), versteht sich von selbst.