Bezüglich der Vortaten kann zu Recht auf die vom Beschwerdeführer nicht bestritten Raubdelikte und den Einbruchdiebstahl verwiesen werden (BGE 137 IV 84 E. 3.2, wonach die Vortaten auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden können). Hinsichtlich der verlangten Gleichartigkeit ist festzuhalten, dass diese zwischen den bereits früher verübten und den befürchteten Delikten bestehen muss, nicht aber zwischen dem Delikt, auf das sich der dringende Tatverdacht bezieht (im hier interessierenden Haftverfahren: SVG- Widerhandlung und Geldfälschung), und den früher verübten oder den befürchteten (vgl.