2 Zusätzlich zur ungünstigen Prognose verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Bezüglich der Vortaten kann zu Recht auf die vom Beschwerdeführer nicht bestritten Raubdelikte und den Einbruchdiebstahl verwiesen werden (BGE 137 IV 84 E. 3.2, wonach die Vortaten auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden können).