StPO genannten schweren Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist somit eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Eine Wiederholungsgefahr ist zwar generell zurückhaltend anzunehmen, jedoch sind die Anforderungen dann nicht allzu hoch anzusetzen, wenn der Betreffende z.B. kurz nach einem früheren Urteil oder einer Haftentlassung seine strafbare Aktivitäten in ähnlicher Weise fortsetzte (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2011, Art. 221 N 13). Der Beschwerdeführer gibt zu, wieder regelmässig Kokain zu konsumieren und an Pokerspielen teilzunehmen.