[…] Ad Wiederholungsgefahr: […] 5.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben, wenn die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung gestützt auf den französischen Gesetzestext („des crimes ou des délits graves“) dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2).