Tatbestandsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr ist u.a. Gleichartigkeit der Delikte. Diese muss zwischen den bereits früher verübten und den befürchteten Delikten bestehen, nicht aber zwischen dem Delikt, welches zur Überprüfung der vorliegenden Untersuchungshaft geführt hat (und auf welches sich der Tatverdacht bezieht), und den früher verübten oder befürchteten. Somit ist es unerheblich, ob die Delikte, welche zur erneuten Verhaftung geführt haben, eine Gleichartigkeit mit den befürchteten oder bereits verübten Taten aufweisen. – Die Dauer der Haftverlängerung beträgt im Regelfall maximal drei Monate.