{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-11-22", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-283_2011-11-22.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_283_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ded03209b96ba27cefd7b9f55b2cf554c89ba514e344748fb6780f9a95b9a3827bb7f7a028260db6841bbe2e46d855e4?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ded03209b96ba27cefd7b9f55b2cf554c89ba514e344748fb6780f9a95b9a3827bb7f7a028260db6841bbe2e46d855e4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_283", "Checksum": "e42f635f5d4c37be01358804bbc19c68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.11.2011 BK 2011 283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 22.11.2011 BK 2011 283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:50:47", "Checksum": "b2803cdefef7cd69cda4f1a0f00c8379", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.11.2011 BK 2011 283\nRegeste:\nUntersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)\n\nBK 11 283\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter\nTrenkel sowie Gerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 22. November 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau\nBeschwerdegegnerin\n\nwegen Raub, Einbruchdiebstahl, Freiheitsberaubung, Geldfälschung etc. / Haftentlassung\n\nRegeste:\n\nTatbestandsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr ist u.a. Gleichartigkeit der Delikte. Diese muss zwischen den bereits früher verübten und den befürchteten Delikten bestehen, nicht\naber zwischen dem Delikt, welches zur Überprüfung der vorliegenden Untersuchungshaft\ngeführt hat (und auf welches sich der Tatverdacht bezieht), und den früher verübten oder\nbefürchteten. Somit ist es unerheblich, ob die Delikte, welche zur erneuten Verhaftung geführt haben, eine Gleichartigkeit mit den befürchteten oder bereits verübten Taten aufweisen.\n– Die Dauer der Haftverlängerung beträgt im Regelfall maximal drei Monate. Die Anordnung\neiner über drei Monate dauernden Haftverlängerung darf nur in Ausnahmefällen gestattet\nund muss begründet werden (vgl. Art. 227 Abs. 7 StPO).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nGegen A. wird wegen mehrfachen Raubes, Einbruchdiebstahls, Freiheitsberaubung, Geldfälschung etc. ermittelt. Er weilte in der Zeit vom 07. September 2010 bis 02. Februar 2011 in\nUntersuchungshaft und wurde am 20. April 2011 – nachdem er betrunken und unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hatte – erneut in Haft versetzt. Bei der anschliessenden\nDurchsuchung wurde ein grosser Betrag an gefälschten Geldnoten entdeckt. Mit Entscheid\nvom 21. Oktober 2011 lehnte das ZMG ein erneutes Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die bestehende Untersuchungshaft um – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt –\nsechs Monate (bis 17. April 2012).\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[…]\nAd Wiederholungsgefahr:\n[…]\n5.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben,\nwenn die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit\nanderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt\nhat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung gestützt auf den\nfranzösischen Gesetzestext („des crimes ou des délits graves“) dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2).\nAls schwere Vergehen gelten dabei diejenigen Tatbestände, bei welchen nicht ausschliesslich eine Geldstrafe, sondern (alternativ) auch eine Freiheitsstrafe droht (FORSTER,\nin: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N\n12 und Fn 50). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist somit eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Eine Wiederholungsgefahr ist zwar generell zurückhaltend anzunehmen,\njedoch sind die Anforderungen dann nicht allzu hoch anzusetzen, wenn der Betreffende\nz.B. kurz nach einem früheren Urteil oder einer Haftentlassung seine strafbare Aktivitäten in ähnlicher Weise fortsetzte (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,\nPraxiskommentar, Zürich 2011, Art. 221 N 13).\nDer Beschwerdeführer gibt zu, wieder regelmässig Kokain zu konsumieren und an\nPokerspielen teilzunehmen. Ausserdem ist aktenkundig, dass er keiner geregelten Arbeit\nnachgeht. Obschon er bereits mehrere Monate in Untersuchungshaft verbracht hatte,\nwurde er kurze Zeit nach Haftentlassung wieder straffällig, was schliesslich zu einer\nerneuten Verhaftung wegen (u.a.) Geldfälschung sowie Fahrens unter Drogeneinfluss\ngeführt hat. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass anlässlich der\nHausdurchsuchung ein Elektroschockgerät beschlagnahmt worden ist, sowie unter\nBerücksichtigung seines bisherigen deliktischen Verhaltens (welches vom\nBeschwerdeführer hinsichtlich des mehrfachen Raubes und des Einbruchdiebstahls\nnicht bestritten wird) besteht nicht nur die hypothetische Möglichkeit, dass der\nBeschwerdeführer bei einer Haftentlassung weitere Verbrechen oder schwere Vergehen\nmit erheblicher Gefährdung der Sicherheit anderer begehen würde. Vielmehr sind dafür\nernsthafte Anhaltspunkte gegeben. Zu denken ist dabei – v.a. auch mit Blick auf die\nGeldbeschaffung zwecks Finanzierung der Pokereinsätze und seines Drogenkonsums –\ninsbesondere an Einbruchdiebstähle und Raubdelikte. Weshalb nun – im Gegensatz zur\nersten Untersuchungshaft – die Wiederverhaftung genügend Abschreckungswirkung\nerzielt haben soll, ist nicht nachvollziehbar.\n\n"}