BK 11 283 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter Trenkel sowie Gerichtsschreiberin Beldi vom 22. November 2011 in der Strafsache gegen A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Beschwerdegegnerin wegen Raub, Einbruchdiebstahl, Freiheitsberaubung, Geldfälschung etc. / Haftentlassung Regeste: Tatbestandsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr ist u.a. Gleichartigkeit der Delikte. Die- se muss zwischen den bereits früher verübten und den befürchteten Delikten bestehen, nicht aber zwischen dem Delikt, welches zur Überprüfung der vorliegenden Untersuchungshaft geführt hat (und auf welches sich der Tatverdacht bezieht), und den früher verübten oder befürchteten. Somit ist es unerheblich, ob die Delikte, welche zur erneuten Verhaftung ge- führt haben, eine Gleichartigkeit mit den befürchteten oder bereits verübten Taten aufweisen. – Die Dauer der Haftverlängerung beträgt im Regelfall maximal drei Monate. Die Anordnung einer über drei Monate dauernden Haftverlängerung darf nur in Ausnahmefällen gestattet und muss begründet werden (vgl. Art. 227 Abs. 7 StPO). Redaktionelle Vorbemerkungen: Gegen A. wird wegen mehrfachen Raubes, Einbruchdiebstahls, Freiheitsberaubung, Geld- fälschung etc. ermittelt. Er weilte in der Zeit vom 07. September 2010 bis 02. Februar 2011 in Untersuchungshaft und wurde am 20. April 2011 – nachdem er betrunken und unter Alkohol- einfluss einen Unfall verursacht hatte – erneut in Haft versetzt. Bei der anschliessenden Durchsuchung wurde ein grosser Betrag an gefälschten Geldnoten entdeckt. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2011 lehnte das ZMG ein erneutes Haftentlassungsgesuch ab und verlän- gerte die bestehende Untersuchungshaft um – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – sechs Monate (bis 17. April 2012). Auszug aus den Erwägungen: […] Ad Wiederholungsgefahr: […] 5.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben, wenn die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung gestützt auf den französischen Gesetzestext („des crimes ou des délits graves“) dahingehend auszule- gen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Als schwere Vergehen gelten dabei diejenigen Tatbestände, bei welchen nicht aussch- liesslich eine Geldstrafe, sondern (alternativ) auch eine Freiheitsstrafe droht (FORSTER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 12 und Fn 50). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren De- likte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist somit eine sehr ungünstige Rück- fallprognose. Eine Wiederholungsgefahr ist zwar generell zurückhaltend anzunehmen, jedoch sind die Anforderungen dann nicht allzu hoch anzusetzen, wenn der Betreffende z.B. kurz nach einem früheren Urteil oder einer Haftentlassung seine strafbare Akti- vitäten in ähnlicher Weise fortsetzte (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2011, Art. 221 N 13). Der Beschwerdeführer gibt zu, wieder regelmässig Kokain zu konsumieren und an Pokerspielen teilzunehmen. Ausserdem ist aktenkundig, dass er keiner geregelten Arbeit nachgeht. Obschon er bereits mehrere Monate in Untersuchungshaft verbracht hatte, wurde er kurze Zeit nach Haftentlassung wieder straffällig, was schliesslich zu einer erneuten Verhaftung wegen (u.a.) Geldfälschung sowie Fahrens unter Drogeneinfluss geführt hat. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung ein Elektroschockgerät beschlagnahmt worden ist, sowie unter Berücksichtigung seines bisherigen deliktischen Verhaltens (welches vom Beschwerdeführer hinsichtlich des mehrfachen Raubes und des Einbruchdiebstahls nicht bestritten wird) besteht nicht nur die hypothetische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung weitere Verbrechen oder schwere Vergehen mit erheblicher Gefährdung der Sicherheit anderer begehen würde. Vielmehr sind dafür ernsthafte Anhaltspunkte gegeben. Zu denken ist dabei – v.a. auch mit Blick auf die Geldbeschaffung zwecks Finanzierung der Pokereinsätze und seines Drogenkonsums – insbesondere an Einbruchdiebstähle und Raubdelikte. Weshalb nun – im Gegensatz zur ersten Untersuchungshaft – die Wiederverhaftung genügend Abschreckungswirkung erzielt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. 2 Zusätzlich zur ungünstigen Prognose verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Bezüglich der Vortaten kann zu Recht auf die vom Beschwerdeführer nicht bestritten Raubdelikte und den Einbruchdiebstahl verwiesen werden (BGE 137 IV 84 E. 3.2, wonach die Vortaten auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden können). Hinsichtlich der verlangten Gleichartigkeit ist festzuhalten, dass diese zwischen den bereits früher verübten und den befürchteten Delikten bestehen muss, nicht aber zwischen dem Delikt, auf das sich der dringende Tatverdacht bezieht (im hier interessierenden Haftverfahren: SVG- Widerhandlung und Geldfälschung), und den früher verübten oder den befürchteten (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1085 ff., S. 1229, wonach in der Regel die Befürchtung um weitere gleichartige Delikte auf der Tat basieren wird, derer die beschuldigte Person dringend verdächtig ist). Somit ist es unerheblich, ob die Delikte, welche zur erneuten Verhaftung geführt haben, eine Gleichartigkeit mit den befürchteten oder bereits verübten Taten aufweisen. Dass die verübten und befürchteten Taten die gleichen Rechtsgüter betreffen und damit die Gleichartigkeit zu bejahen ist (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 221 N 15), versteht sich von selbst. Die Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr sind somit erfüllt. […] Ad Verhältnismässigkeit: 6.2 […] Die Untersuchungshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht um sechs Monate ver- längert. Zwar ist absehbar, dass die Wiederholungsgefahr auch in sechs Monaten, das heisst anfangs April, nicht wegfallen wird. Indessen ist es die Regel, dass die Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate verlängert wird; eine Abweichung von diesem Grundsatz kann nur in Ausnahmefällen gestattet werden (vgl. Art. 227 Abs. 7 StPO) und ist zu begründen. Weder im Antrag der Staatsanwaltschaft noch im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, weshalb vorliegend eine Ausnahmesituation greifen soll. Im Übrigen ist auch aus den Akten nicht offensichtlich erkennbar, dass eine Abweichung vom Regelfall gerechtfertigt ist. Die Untersuchungshaft wird demzufolge längstens bis zum 17. Januar 2012 verlängert. […] 3