5.5 Diesen Ausführungen folgend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, weshalb sich die Nichtanhandnahme als nicht gerechtfertigt erweist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 5. Oktober 2011 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Angezeigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu eröffnen. […] 4