Mit anderen Worten handelt derjenige Täter (eventual-)vorsätzlich, welcher es für möglich hält, dass die angebliche Einwilligung gar nicht vorliegt. Vorliegend kann aufgrund der hievor dargelegten Umstände (Arztwechsel aufgrund einer Meinungsverschiedenheit, keine Notwendigkeit zur Übertragung der Behandlungsberichte) nicht ausgeschlossen werden, dass der Angezeigte es mindestens für möglich hielt, dass der Beschwerdeführer mit der Übertragung der Berichte nicht einverstanden war bzw. keine Einwilligung vorgelegen hat. Dies kann bei der Frage der Nichtanhandnahme eines Verfahrens jedoch nicht abschliessend beurteilt werden.