Aus Art. 13 Abs. 1 StGB ergibt sich zwar, dass es dem Täter, der in der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, am Vorsatz fehlt, da die Anforderungen an die Wissensseite nicht erfüllt sind (JENNY, in: Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2007, Art. 13 N 8). Erkennt der Täter hingegen, dass seine Vorstellung unzutreffend ist oder hält er dies zumindest für möglich, so irrt er nicht im Sinne Art. 13 StGB. Mit anderen Worten handelt derjenige Täter (eventual-)vorsätzlich, welcher es für möglich hält, dass die angebliche Einwilligung gar nicht vorliegt.