Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dem Angezeigten das Fehlen einer Einwilligung bewusst war, er aber die Übertragung der Berichte trotzdem vorgenommen hat, da dies seiner Ansicht nach – wie er selbst ausführt – üblich und im Sinne des Patienten sowie der Transparenz notwendig war. Selbst wenn der Angezeigte geltend machen würde, er habe in einer irrigen Vorstellung über die Einwilligung des Patienten gehandelt, so ist in rechtlicher Hinsicht nicht eindeutig, ob dadurch vorliegend die vorsätzliche Tatbegehung ausgeschlossen wäre. Aus Art.