Ob und inwieweit der Angezeigte einem Sachverhaltsirrtum unterlag, ist somit bereits sachverhaltsmässig unklar. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dem Angezeigten das Fehlen einer Einwilligung bewusst war, er aber die Übertragung der Berichte trotzdem vorgenommen hat, da dies seiner Ansicht nach – wie er selbst ausführt – üblich und im Sinne des Patienten sowie der Transparenz notwendig war.