5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht im Weiteren geltend, der fragliche Straftatbestand sei aufgrund eines Sachverhaltsirrtums des Angezeigten nicht erfüllt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Angezeigte selbst nicht geltend macht, er habe in der irrigen Vorstellung gehandelt, es liege eine Einwilligung des Patienten vor. Er beruft sich vielmehr darauf, dass es sich bei der Übertragung der Berichte um einen üblichen Vorgang handelt. Ob und inwieweit der Angezeigte einem Sachverhaltsirrtum unterlag, ist somit bereits sachverhaltsmässig unklar.