Abgesehen davon ist das hier zu beurteilende Verhalten durch Art. 24 Abs. 2 der Standesordnung ohnehin nicht gedeckt, besteht die darin geregelte Pflicht zur Weiterleitung von Befunden doch nur insoweit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist, und nur wenn dies der vorbehandelnde Arzt verlangt, was vorliegend nicht dargetan wird.