5.3 Die Vorinstanz begründet die Nichtanhandnahme ferner damit, dass die Weiterleitung der Befunde in Schweizer Arztpraxen üblich und durch die Standesordnung der FMH gedeckt sei. Daraus lässt sich nichts zu Gunsten des Angezeigten ableiten. Allein der Umstand, dass gewisse Handlungen üblich sein sollen – was im Übrigen vom Be-