Vielmehr ist der Arzt verpflichtet, bei Zweifel über das Einverständnis eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten einzuholen. Eine konkludente Einwilligung ist nicht leichthin anzunehmen, insbesondere wenn der Arztwechsel auf Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Patienten und dem vorbehandelnden Arzt basiert – was dem Angezeigten bekannt war – und die Weitergabe der Berichte nicht notwendig ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft kann folglich nicht von einer konkludenten Einwilligung des Beschwerdeführers für die Weiterleitung der Behandlungsberichte ausgegangen werden.