Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, der Beschwerdeführer hätte nach Kenntnisnahme des Kontakts zwischen den beiden Ärzten reagieren müssen, ansonsten eine konkludente Einwilligung für die Weiterleitung der Berichte vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist nicht die Aufgabe eines Patienten, zur Wahrung seiner Geheimhaltungsinteressen die Weiterleitung von Berichten ausdrücklich zu untersagen. Vielmehr ist der Arzt verpflichtet, bei Zweifel über das Einverständnis eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten einzuholen.