Mit anderen Worten kann aus dem (konkludenten) Einverständnis des Patienten, dass sich der behandelnde Arzt bei seinem Vorgänger Informationen beschaffen darf, nicht auf die Einwilligung zur Übermittlung von (neuen) Informationen an den vorbehandelnden Arzt geschlossen werden. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, der Beschwerdeführer hätte nach Kenntnisnahme des Kontakts zwischen den beiden Ärzten reagieren müssen, ansonsten eine konkludente Einwilligung für die Weiterleitung der Berichte vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden.