Andererseits trifft dies für den umgekehrten Fall nicht zu: Es erscheint entgegen der Auffassung des Angezeigten nicht notwendig, dass der behandelnde Arzt seinen Vorgänger über die neu durchgeführten Behandlungen informiert, wenn wie vorliegend der Patient beim früheren Arzt überhaupt nicht mehr in Behandlung ist. Mit anderen Worten kann aus dem (konkludenten) Einverständnis des Patienten, dass sich der behandelnde Arzt bei seinem Vorgänger Informationen beschaffen darf, nicht auf die Einwilligung zur Übermittlung von (neuen) Informationen an den vorbehandelnden Arzt geschlossen werden.