Die Einwilligung zur Informationsbeschaffung entbindet den neu behandelnden Arzt nur insofern vom Berufsgeheimnis, als dieser berechtigt wird, dem Vorgänger mitzuteilen, dass der Patient bei ihm in Behandlung steht. Eine weitergehende Einwilligung ist darin nicht zu erblicken und auch nicht gerechtfertigt. Es liegt einerseits im Interesse des Patienten und ist aus medizinischer Sicht durchaus sinnvoll – wenn nicht sogar notwendig –, dass sich der neu behandelnde Arzt bei seinem Vorgänger über die beim Patienten durchgeführten Behandlungen bzw. über dessen Krankengeschichte informiert, damit eine korrekte weitere Behandlung möglich ist.