Es ist somit davon auszugehen, dass bezüglich der Informationsbeschaffung seitens des Angezeigten eine (mindestens konkludente) Einwilligung des Beschwerdeführers vorgelegen hat. Allerdings ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – die Einwilligung zur Informationsbeschaffung beim vorbehandelnden Arzt nicht gleichzusetzen mit dem Einverständnis für die Übermittlung von (neuen) Behandlungsberichten an denselben. Die Einwilligung zur Informationsbeschaffung entbindet den neu behandelnden Arzt nur insofern vom Berufsgeheimnis, als dieser berechtigt wird, dem Vorgänger mitzuteilen, dass der Patient bei ihm in Behandlung steht.