5.2 Sachverhaltsmässig unbestritten ist, dass der Angezeigte mit dem vorbehandelnden Arzt Kontakt aufgenommen hat, um sich über die vorgängige Behandlung des Beschwerdeführers zu informieren. Diese Kontaktaufnahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt und von diesem nicht beanstandet. Es ist somit davon auszugehen, dass bezüglich der Informationsbeschaffung seitens des Angezeigten eine (mindestens konkludente) Einwilligung des Beschwerdeführers vorgelegen hat.