5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig als auch rechtlich klaren Fällen ergehen, was etwa dann der Fall ist, wenn der fragliche Sachverhalt, selbst wenn er erwiesen wäre, keinen Straftatbestand erfüllen könnte 2 (SCHMID, Die Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 310 N 2 f.).