4.5 In der Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe dem Angezeigten lediglich erlaubt, sich Informationen über die bisherige Behandlung zu beschaffen. Das Behandlungsverhältnis mit dem vorbehandelnden Arzt sei beendet gewesen, weshalb dieser entgegen der Ausführung des Angezeigten in die Behandlung nicht aktiv involviert gewesen sei. Da die beiden fraglichen Ärzte zudem dieselbe Funktion in derselben Fachrichtung ausüben würden, sei eine solche Doppelspurigkeit von vertraulichen Informationen nicht gerechtfertigt.