Indem er dies unterliess, habe er konkludent sein Einverständnis erklärt. Selbst wenn nicht von einem konkludenten Einverständnis ausgegangen werde, sei der fragliche Tatbestand aufgrund eines Sachverhaltsirrtums nicht erfüllt, da der Angezeigte die Behandlungsberichte an den vorbehandelnden Arzt in der irrigen Vorstellung gesendet habe, dass ein Einverständnis des Patienten vorliege.