4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz geltend, der Beschwerdeführer habe die Weitergabe von Informationen an den vorbehandelnden Arzt nie explizit untersagt. Der Beschwerdeführer hätte spätestens dann reagieren müssen, als er von der Kontaktaufnahme des Angezeigten mit dem vorbehandelnden Arzt erfahren habe. Indem er dies unterliess, habe er konkludent sein Einverständnis erklärt.