Insbesondere störend sei hierbei, dass ein Arzt, der die Behandlung eines Patienten ablehne, dennoch Einsicht in nachfolgende vertrauliche Daten des Patienten erhalte. Berücksichtigend, dass der vorbehandelnde Arzt den Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr behandelt habe, könne ausgeschlossen werden, dass seitens des vorbehandelnden Arztes ein Interesse im Sinne des Patienten bestand, die neueren Dokumente zu erhalten.