4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, es habe für die Mitteilung der Befunde keine Einwilligung des Patienten vorgelegen. Nach Meinungsverschiedenheiten mit dem vorbehandelnden Arzt habe er selbstständig einen neuen Arzt, den Angezeigten, aufgesucht. Eine Übergabe oder Zuweisung habe nicht stattgefunden. Ein Arzt könne zwar seinem Nachfolger vertrauliche Daten weitergeben, hingegen sei es nicht üblich und nicht gesetzeskonform, dass umgekehrt der Nachfolger dem vorgängigen Arzt vertrauliche Daten zukommen lasse.