4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass der Angezeigte mit dem vorbehandelnden Arzt in Kontakt stehe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit der Übermittlung der Befunde an den vorbehandelnden Arzt nicht einverstanden gewesen sei. Demnach habe der Angezeigte vom Einverständnis des Beschwerdeführers für die Information des vorbehandelnden Arztes ausgehen können. Angesichts des Umstandes, dass die gegenseitige Information und das Zustellen der Befunde in Schweizer