Regeste Aus dem Einverständnis eines Patienten, wonach sich der behandelnde Arzt bei seinem Vorgänger Informationen beschaffen darf, kann nicht auf die (konkludente) Einwilligung zur Übermittlung von neuen Behandlungsberichten an den vorbehandelnden Arzt geschlossen werden. Eine solche ist nicht leichthin anzunehmen, insbesondere wenn der Arztwechsel auf Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Patienten und dem Arzt basiert und die Weitergabe der Berichte nicht medizinisch notwendig ist. Auszug aus den Erwägungen: […] 4.