{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-01-18", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-266_2012-01-18.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_266_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77877a39a775dffb9c788fb3e60d296b8cc18bf319fbbd34d3864ce7f8281e60e4234c9567dc07f08d9f7214c63c8b8ee52?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77877a39a775dffb9c788fb3e60d296b8cc18bf319fbbd34d3864ce7f8281e60e4234c9567dc07f08d9f7214c63c8b8ee52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_266", "Checksum": "3adfa8086ef022d5cbd3732da9e0aeee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 266"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.01.2012 BK 2011 266"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 18.01.2012 BK 2011 266"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme Verletzung Berufsgeheimnis (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:49:26", "Checksum": "e7b108a3981a7f7640d5b56e7e7387f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.01.2012 BK 2011 266\nRegeste:\nNichtanhandnahme Verletzung Berufsgeheimnis (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nBK 11 266\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Rieder sowie Gerichtsschreiber Baloun\n\nvom 18. Januar 2012\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nAngezeigter\n\nB.\nStraf- und Zivilkläger/\nBeschwerdeführer\n\nwegen Verletzung des Berufsgeheimnisses / Nichtanhandnahme\n\nRegeste\nAus dem Einverständnis eines Patienten, wonach sich der behandelnde Arzt bei seinem\nVorgänger Informationen beschaffen darf, kann nicht auf die (konkludente) Einwilligung zur\nÜbermittlung von neuen Behandlungsberichten an den vorbehandelnden Arzt geschlossen\nwerden. Eine solche ist nicht leichthin anzunehmen, insbesondere wenn der Arztwechsel auf\nMeinungsverschiedenheiten zwischen dem Patienten und dem Arzt basiert und die Weitergabe der Berichte nicht medizinisch notwendig ist.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[…]\n\n4.\n\n4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei\nbekannt gewesen, dass der Angezeigte mit dem vorbehandelnden Arzt in Kontakt\nstehe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit der Übermittlung der Befunde an den vorbehandelnden Arzt nicht einverstanden gewesen sei.\nDemnach habe der Angezeigte vom Einverständnis des Beschwerdeführers für die\nInformation des vorbehandelnden Arztes ausgehen können. Angesichts des Umstandes, dass die gegenseitige Information und das Zustellen der Befunde in Schweizer\n\n1\nArztpraxen üblich und auch von Art. 24 der Standesordnung gedeckt sei, liege keine\nVerletzung des Berufsgeheimnisses vor.\n\n4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, es habe für die Mitteilung der Befunde keine Einwilligung des Patienten vorgelegen. Nach Meinungsverschiedenheiten mit dem vorbehandelnden Arzt habe er selbstständig einen neuen\nArzt, den Angezeigten, aufgesucht. Eine Übergabe oder Zuweisung habe nicht stattgefunden. Ein Arzt könne zwar seinem Nachfolger vertrauliche Daten weitergeben,\nhingegen sei es nicht üblich und nicht gesetzeskonform, dass umgekehrt der Nachfolger dem vorgängigen Arzt vertrauliche Daten zukommen lasse. Insbesondere\nstörend sei hierbei, dass ein Arzt, der die Behandlung eines Patienten ablehne, dennoch Einsicht in nachfolgende vertrauliche Daten des Patienten erhalte. Berücksichtigend, dass der vorbehandelnde Arzt den Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt\nnicht mehr behandelt habe, könne ausgeschlossen werden, dass seitens des vorbehandelnden Arztes ein Interesse im Sinne des Patienten bestand, die neueren Dokumente zu erhalten.\n\n4.3 Der Angezeigte führt in seiner Stellungnahme aus, nach Behandlungsschluss habe er\nwie üblich den Hausarzt und den vorbehandelnden Arzt mittels Bericht informiert.\nDies sei im Interesse des Patienten sowie der Transparenz und bei potentiell lebensgefährlichen Medikamenten unbedingt notwendig.\n\n4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz geltend, der Beschwerdeführer habe die Weitergabe von Informationen an den\nvorbehandelnden Arzt nie explizit untersagt. Der Beschwerdeführer hätte spätestens\ndann reagieren müssen, als er von der Kontaktaufnahme des Angezeigten mit dem\nvorbehandelnden Arzt erfahren habe. Indem er dies unterliess, habe er konkludent\nsein Einverständnis erklärt. Selbst wenn nicht von einem konkludenten Einverständnis ausgegangen werde, sei der fragliche Tatbestand aufgrund eines Sachverhaltsirrtums nicht erfüllt, da der Angezeigte die Behandlungsberichte an den vorbehandelnden Arzt in der irrigen Vorstellung gesendet habe, dass ein Einverständnis des Patienten vorliege.\n\n4.5 In der Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe dem Angezeigten\nlediglich erlaubt, sich Informationen über die bisherige Behandlung zu beschaffen.\nDas Behandlungsverhältnis mit dem vorbehandelnden Arzt sei beendet gewesen,\nweshalb dieser entgegen der Ausführung des Angezeigten in die Behandlung nicht\naktiv involviert gewesen sei. Da die beiden fraglichen Ärzte zudem dieselbe Funktion\nin derselben Fachrichtung ausüben würden, sei eine solche Doppelspurigkeit von vertraulichen Informationen nicht gerechtfertigt.\n\n5.\n5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig\nnicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig als auch\nrechtlich klaren Fällen ergehen, was etwa dann der Fall ist, wenn der fragliche Sachverhalt, selbst wenn er erwiesen wäre, keinen Straftatbestand erfüllen könnte\n\n2\n(SCHMID, Die Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 310 N 2 f.).\n\n"}