Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsrechts sowie die Administrativmassnahmen gegen fehlbare Fahrzeuglenker dienen demselben Zweck, nämlich der Verkehrssicherheit. Ein Ausweisentzug oder auch bloss eine Verwarnung ist – ausgesprochen neben der Straffolge – ein Nachteil mit Strafcharakter (vgl. AK-Nr. 09 541). Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern verfügte bereits nach Eingang der Anzeige den Führerausweisentzug. Damit bestand durchaus Anlass, sich gegen die strafrechtliche Verfolgung und die Ahndung zur Wehr zu setzen.