Danach sind die Anwaltskosten zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. AK-Nr. 09 541 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156 Regeste).