a StPO es ausdrücklich – etwa durch einen Verweis – hätte sagen können, wenn er einen Freigesprochenen nur dann für Anwaltsaufwand hätte entschädigt wissen wollen, wenn er auch das Recht gehabt hätte, sich einen amtlichen Verteidiger beiordnen zu lassen. Das Gesetz geht nach Ansicht der Kammer in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bewusst deutlich weiter, schränkt aber mit der Formulierung, nur die „angemessene“ Ausübung der Verteidigungsrechte sei zu entschädigen, den Entschädigungsanspruch etwas ein. Damit ist grundsätzlich – in Anlehnung an die bisherige Praxis – bei „gebotener Verteidigung“ eine Entschädigung auszurichten.