Auch nach der Konzeption der Strafprozessordnung unterscheidet sich die Anforderungshöhe für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes, formuliert in Art. 132 Abs. 2 StPO, von derjenigen für die Entschädigung für den Beizug eines Anwaltes bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung. Das ergibt sich schon allein daraus, dass der Gesetzgeber in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO es ausdrücklich – etwa durch einen Verweis – hätte sagen können, wenn er einen Freigesprochenen nur dann für Anwaltsaufwand hätte entschädigt wissen wollen, wenn er auch das Recht gehabt hätte, sich einen amtlichen Verteidiger beiordnen zu lassen.