Das Verfahren gegen die Beschuldigte wurde eingestellt. Die Ausrichtung einer Entschädigung wurde mit der Begründung verweigert, dass es sich in Anlehnung an Art. 132 Abs. 3 StPO um einen Bagatellfall gehandelt habe und der Beizug eines Verteidigers angesichts der beweismässig und rechtlich einfachen Konstellation des Falles nicht geboten gewesen sei. Auszug aus den Erwägungen: [...] 4. [...]