Auch nach der Konzeption der Strafprozessordnung unterscheidet sich die Anforderungshöhe für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes, formuliert in Art. 132 Abs. 2 StPO, von derjenigen für die Entschädigung für den Beizug eines Anwaltes bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) Damit ist grundsätzlich – in Anlehnung an die bisherige Praxis – bei „gebotener Verteidigung“ eine Entschädigung auszurichten. Redaktionelle Vorbemerkungen: